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Re: dito
Thea schrieb am 24. Juli 2002 um 21:53 Uhr (571x gelesen):

So, mein lieber Herr Müller, dann sag mir doch mal, wer hier wen zu was angestiftet hat??? §26 StGB? Quark!!! Dazu muss erst einmal eine Straftat begangen worden sein.
(§ 26. Anstiftung. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.)


§ 27. Beihilfe. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Ist hier ein Verbrechen begangen worden??? Von wem Herr Staatsanwalt Müller???

Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Also??? Wer hat hier im Forum einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen???
Na und von virtuellen Schwangerschaftsabbruchsanfragen seht da irgendwie nichts.
§ 219b. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft. (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
Hat hier wer Mittel verteilt??? Hmmmm wie soll das gehen???

> > Meiner bescheidenen Rechtsauffassung zufolge wurde bei der Anfrage kein geltendes Recht verletzt.

> Vor Gericht gilt aber nicht *deine* Rechtsauffassung, sondern die des Richters. Und der könnte das anders sehen.
Herr Müller, woher wissen Sie denn ob nicht im Gericht MEINE Rechtsauffassung gilt?

Warum sich solche Typen wie Sie mein verehrter Herr Müller mit solchen Einschüchterungsversuchen wichtig machen müssen obwohl Sie selbst keine Argumente haben versteht sich von selbst HERR WICHTIGMÜLLER.

Thea




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