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Re:lies das Vereinsrechtsgesetz
thelen schrieb am 15. März 2004 um 16:00 Uhr (563x gelesen):

>
> Nichtige und anfechtbare
> Beschlüsse

> Beschlüsse, die gegen das Gesetz, die
> guten Sitten oder die Vereinssatzung
> verstoßen, sind nichtig. Will ein Vereinsmitglied
> aus anderen Gründen die
> Nichtigkeit eines Beschlusses geltend
> machen oder ihn anfechten, so darf
> das Gericht aber nur die formelle Ordnungsmäßigkeit
> des Verfahrens der
> Mitgliederversammlung, nicht aber
> den Inhalt der von ihr gefassten Beschlüsse
> nachprüfen. Dieser Grundsatz
> gilt auch für den Ausschluss eines
> Mitglieds aus einem Verein.

> Beispiel:

> In der Mitgliederversammlung des
> Sportvereins „Teutonia“ verlassen drei
> Mitglieder unter lauten Protest- und
> Schmährufen gegen den Vorstand den
> Saal. Einer der drei „Rebellen“ ist das
> Vereinsmitglied Scharf, das ohnehin sehr
> „unbeliebt” ist. Man nimmt diesen Vorfall
> also als willkommenen Anlass, ihn
> aus dem Verein auszuschließen.
> Der Ausschluss beruht auf der Feststellung,
> dem Scharf falle wegen seiner
> Beteiligung am Auszug aus der Mitgliederversammlung
> ein unsportliches und
> unwürdiges Verhalten zur Last, das das
> Ansehen des Clubs gefährdet habe.
> Die übrigen beiden Mitglieder, die
> ebenfalls den Saal verlassen haben,
> wurden nicht ausgeschlossen. Scharf
> möchte nun den Ausschluss anfechten.
> Die Nachprüfung der Ordnungsmäßigkeit
> des Beschlusses, d.h. die
> Frage, ob der Beschluss über den Vereinsausschluss
> von dem zuständigen
> Vereinsorgan mit der erforderlichen
> Stimmenzahl gefasst wurde, steht dem
> Gericht unbeschränkt zu. Ergeben sich
> hierbei keine Bedenken, d.h. ist das
> Ausschlussverfahren in Ordnung, so
> erhebt sich die Frage, ob das Gericht
> auch die sachliche Berechtigung des
> Ausschlusses nachprüfen kann.
> Die Feststellung, das Verhalten des
> Mitglieds Scharf stelle einen Ausschlussgrund
> im Sinne der Satzung
> dar, gehört zu den Maßnahmen, die
> ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt
> eigenverantwortlich zu treffen
> hat und die gerichtlich nur in engen
> Grenzen nachgeprüft werden können.
> Das Gericht kann also auch hier nur
> prüfen, ob der Ausschluss gegen das
> Gesetz, gegen die guten Sitten oder
> die Vereinssatzung verstößt. Ferner
> kann das Gericht noch nachprüfen, ob
> der Ausschluss aus den besonderen
> Gründen des Einzelfalles offenbar
> unbillig ist.
> Diese Grundsätze, auf unser obiges
> Beispiel angewendet, ergeben
> Folgendes: Der Sachverhalt liefert keine
> Anhaltspunkte, dass irgendwelche
> Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
> Es muss daher unterstellt werden,
> dass der Ausschluss vor dem zuständigen
> Vereinsorgan mit der erforderlichen
> Stimmenzahl beschlossen wurde.
> Die Feststellung des Vereins, Scharf
> habe sich wegen seiner Beteiligung am
> Auszug aus der Mitgliederversammlung
> unsportlich und unwürdig verhalten,
> was den Ausschluss mit der Satzung
> rechtfertigt, kann vom Gericht
> nicht nachgeprüft werden. Der Ausschluss
> gehört zur eigenverantwortlichen
> Vereinsverwaltung, in die das
> Gericht nur eingreifen kann, wenn ein
> Verstoß gegen das Gesetz, die guten
> Sitten oder die Vereinssatzung vorliegt.
> Der Verein hat gegen die beiden anderen
> Mitglieder, die die Versammlung
> zum selben Zeitpunkt und unter denselben
> Umständen verlassen haben
> wie Scharf, kein Ausschlussverfahren
> eingeleitet. Wenn der Verein dem
> Scharf keine Tatsachen zur Last legen
> kann, die es rechtfertigen, sein Verhalten
> schwerer als das der übrigen Beteiligten
> zu bewerten, hat der Verein
> gleichgelagerte Fälle zu Lasten des
> Scharf ohne sachlichen Grund ungleich
> behandelt. Damit hat er gegen
> den Grundsatz der gleichmäßigen
> Behandlung der Mitglieder verstoßen,
> der im Vereinsrecht allgemein gilt und
> auch im Ausschlussverfahren zu
> beachten ist.
> Zwar steht es im freien Ermessen
> eines Vereins, ob er im Einzelfall von
> einem nach der Satzung gegebenen
> Ausschlussgrund Gebrauch machen
> will oder nicht. Ein Mitglied hat aber
> einen Anspruch darauf, in gleichliegenden
> Fällen nicht schlechter behandelt
> zu werden als andere Mitglieder.
> Verstößt ein Verein gegen diesen
> Grundsatz, dann ist das eine rechtsfehlerhafte
> Ausübung des Ermessens,
> die den Ausschluss zu einer offenbar
> unbilligen und damit rechtlich unwirksamen
> Maßnahme macht.
> In jeder Art von Vereinen unterwerfen
> sich die Mitglieder mit ihrem Eintritt
> der Vereinsstrafgewalt immer nur unter
> der Voraussetzung, der Verein werde
> von ihr jedenfalls nicht in der Weise
> Gebrauch machen, dass dies offensichtlich
> der Billigkeit widerspricht.
> Der Ausschluss des Vereinsmitglieds
> Scharf wurde aus diesen Gründen vom
> Gericht aufgehoben.

>
> Quelle: http://www.bfv.de/bfv/pages/recht_regeln/vereinsrechts_themen/Vereinsrecht.pdf

>
> Herzliche Grüße,

> Edgar



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