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Re: krankenakte.
renni schrieb am 22. Oktober 2004 um 17:23 Uhr (590x gelesen):

hallo nochmals
ich habe nun ein paar sachen gefunden die ich nun nochmal nachprüfen werde.
nur wens mal interessiert:
b) Bitten Sie um eine Kopie der gesamten Krankenakte, sowie der Röntgenbilder im Original oder in Kopie. Mitunter geht dies am einfachsten über die Krankenschwestern. Sollten Sie darauf hinweisen müssen/wollen, daß Sie über Ihre Rechte informiert sind, so sind diese wie folgt:
- Sie haben Anspruch auf eine Kopie der Akte (nicht jedoch auf das Original) (§ 810 BGB; §§ 19 und 34 Bundesdatenschutzgesetz; § 10 MBO; BGH, Urt.v. 23.11.1982 - VI ZR 222/79; OLG Hamburg, Beschluß v. 20.11.1984 - 1 W 39/84 ). Dieses Recht haben Sie, ohne daß Sie irgendeinen Grund für Ihr Begehren angeben müssen. Es erstreckt sich auf die objektiven Befunde, nicht jedoch auf subjektive Einschätzungen des Arztes.
- Die Kopierkosten müssen Sie pro Seite bezahlen (nicht jedoch den "Arbeitsaufwand", auch nicht das "Heraussuchen der Akte" o.ä.). Die Kosten dürfen maximal 50 Cent pro Seite betragen. Hinzu kommen die üblichen Portokosten (persönliches Einschreiben mit Rückschein für einen Maxibrief: 7,85 Euro, Stand 01.03.2003), nicht aber die teilweise verlangten "15 Euro für den Versand" (Amtsgericht Frankfurt AZ 30 C 1340/98; OLG Köln, Urteil vom 12.11.1981).
- Die Kopien müssen, ebenso wie die Originalaufzeichnungen, lesbar sein (Amtsgericht Essen, Urt.v. 21.4.1997 - 12 C 13/97; Amtsgericht Hagen, Beschl.v. 25.8.1997 - 10 C 33/97).
- Die Akte muß vollständig kopiert werden, sollte sie in 2 Akten "aufgeteilt" worden sein, müssen beide Teile kopiert werden. Sie können eine schriftliche Erklärung darüber verlangen, daß die Ihnen überlassene Kopie vollständig und richtig ist (OLG Köln, Urteil vom 12.11.1981; Amtsgericht Hagen, Beschl.v. 25.8.1997 - 10 C 33/97).
- Sie haben Anspruch auf die Röntgenbilder im Original zur "Weiterleitung an einen nachbehandelnden Arzt, wenn dadurch voraussichtlich eine Doppeluntersuchung vermieden wird" (§ 28 Abs.8 Satz 2 Röntgenverordnung).
- Die Krankenhausleitung muß Ihnen sagen, welche Ärzte an Ihrer Behandlung beteiligt waren (OLG Düsseldorf, Urt.v. 28.7.83, 8 U 22/83). Es müssen Namen und ladungsfähige Anschrift genannt werden.
- Sollte einer Ihrer Angehörigen verstorben sein, so haben Sie nur dann die o.g. Rechte, wenn der Verstorbene zuvor seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht Ihnen gegenüber entbunden hat und wenn Sie ein so genanntes "berechtigtes Interesse" an der Einsicht geltend machen (BGH, Urt.v. 31.5.1983 - VI ZR 259/81). Dieses ist z.B. gegeben, wenn Sie glauben, daß (einer) der behandelnden Ärzte den Tod verschuldet hat. Die unterschriebene Schweigepflichtsentbindung sollte demjenigen zur Verwahrung geben werden, gegenüber dem die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden.
- Haben Sie dem Arzt eine Frist zur Übersendung der Kopien gesetzt, und läßt er diese bei Begründetheit des Anspruchs ungenutzt verstreichen, so befindet er sich im Leistungsverzug. Dies hat zur Folge, daß er die Kosten eines von Ihnen beauftragen Rechtsanwaltes zur Durchsetzung Ihres Anspruchs, und ggfs. auch die hierfür erforderlichen Gerichtskosten übernehmen muß. Darüber hinaus kann er schadensersatzpflichtig werden, wenn Sie die Unterlagen für die Weiterbehandlung bei einem anderen Arzt benötigen, und diese Weiterbehandlung dann nur mit Verzögerung erfolgen kann.

interessant finde ich.
wir werden ja sehen wie die geschichte sich weiter entwickelt.
vielleicht werde ich meinen arzt mal auf die gesetze hinweisen bevor ich mir einen neuen arzt suche.

MFG, renni

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