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Journalisten-Kodex
In der Tat existiert ein Journalisten-Kodex, welcher vom Presserat festgelegt wurde.
Dort heisst es unter Richtlinie 7.9 - Suizid:
Bei der Berichterstattung über den Tod eines Menschen wird die Grenze zum Intimbereich überschritten. Darum müssen die Massenmedien bei Suizidfällen grösste Zurückhaltung üben. Ausnahmsweise darf über Suizide in folgenden Fällen berichtet werden:
- wenn sie grosses öffentliches Aufsehen erregen;
- wenn sich Personen des öffentlichen Lebens das Leben nehmen und ihr Handeln zumindest in einem vermuteten öffentlichen Zusammenhang steht;
- wenn sie im Zusammenhang mit einem von der Polizei gemeldeten Verbrechen stehen;
- wenn sie Demonstrationscharakter haben und auf ein ungelöstes Problem aufmerksam machen wollen;
- wenn dadurch eine öffentliche Diskussion ausgelöst wird;
- wenn Gerüchte und Anschuldigungen im Umlauf sind.
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