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Heilen: Reiki (wiki)
Nachtrag!
tralala schrieb am 21. Juli 2003 um 16:54 Uhr (653x gelesen):

Anmerkungen zu wichtigen Passagen dieses Gesetzes:

Zu § 1:

Unter "berufs- bzw. gewerbsmäßiger" Ausübung der Heilkunde
versteht man die Tatsache,
die Heilkunde wiederholt auszuüben und sie zu einer immer
wiederkehrenden oder
sogar dauerhaften Beschäftigung zu machen.
"Berufsmäßig" ist die Heilkunde auch dann,
wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird
(BGH Urteil vom 16.12.1954).
Selbstlose Hilfeleistung -
z.B. in Notfällen - oder Pflege von Menschen -
z.B. Mutter mit krankem Kind stellt keine
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes dar.

----Schau dir mal die Daten an (der HPG und der
Verordnungen)
fällt dir was auf??
Und wenn man nach dem Inhalt geht ist das Tips geben keine
"Berufsmäßige" Beschäftigung von unseren "Heilern"
und wie weit Geistheilung da rein fällt.....????
gruss




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