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Re:Tümmlerwürde Art.7
stellare /einst(*) jetzt nicht mehr anonym und bereit für alle tümmler zu sterben schrieb am 9. Februar 2002 um 12:18 Uhr (368x gelesen):

So dad müssn wa jetzt ma klar stellen!!!! und präge dir das ein

Tümmlergrundrechte
Art. 7

Die Würde des Tümmlers ist zu achten und zu schützen.


Rechtsgleichheit

Art. 8

1 Alle Tümmler sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der
religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 TümmlersMann und TümmlersFrau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in TümmlerFamilie, Ausbildung und Arbeit. TümmlerMann und TümmlerFrau haben
Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten Tümmlers vor.


Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Art. 9

Jede TümmlerPerson hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.


Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit



Art. 10

1 Jeder Tümmler hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Tümmler hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.


Schutz der TümmlerKinder und TümmlerJugendlichen

Art. 11

1 TümmlerKinder und TümmlerJugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

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