Mach, was Dein Herz Dir sagt und...
nenne es zB. nur Energiearbeit zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens. Bei uns in der Schweiz ist es geduldet, wenn man es nur präventiv zum Wohlbefinden macht und nicht heilt. Tatsache ist, dass die Leute erst kommen, wenn sie schon was Chronisches haben und nicht präventiv.
Versprich keine Heilung und falls Du ein Entgelt möchtest, dann ist das OK und zwar für Deinen Zeitaufwand, nicht für die ev. Heilung. Schliesslich gibst Du auch viel. Es ist ja so oder so verboten mit Geld annehmen hat das nichts zu tun. Sie wollen ganz einfach keine Konkurrenz. Sag den Leuten, dass sie falls nötig in ärztlicher Behandlung bleiben sollen, dann kann man Dir da auch nichts vorwerfen.
Schreibs ev. nicht grad in die Lokalzeitung, sondern mache vorsichtig auf Dich aufmerksam, aber lass Dich nicht davon abhalten. Ich kenn das Problem nur zu gut, mach aber weiter, weil die Energiearbeit nunmal eine gute, hilfreiche Sache ist.
lieben Gruss Elfe
> Urteils vom Februar 2001, Landgericht Koblenz (3 HO 78/2000)
> "Handauflegen darf nur noch vom Heilpraktiker oder Arzt durchgeführt werden."
> Es ist geplant in jeder Gemeinde eine Einrichtung zu schaffen, um sich eine Genehmigung einholen zu können, sobald man beabsichtigt jemanden, der nicht zur unmittelbaren Familie gehört, zu streicheln.
> Hier soll geklärt werden, wie oft und an welchen Stellen wie intensiv gestreichelt werden darf, ohne einen Arzt oder Heilpraktiker zu konsultieren. Aus dem Gespräch soll hervorgehen, dass man auf keinen Fall ein Energieübertragung vornimmt. Bedauerlicherweise ist man hier immer noch auf die Ehrlichkeit der Bürger angewiesen.
> Mit diesem Massnahmen soll vermieden werden, dass durch die Unwissenheit der Bevölkerung, schädliche Wirkungen hervorgerufen werden. Es wird befürchtet, dass die Andrang bei den Psychologen weiter ansteigt und das Gesundheitswesen durch explodierende Krankenkassenbeiträge kollabiert.
> Dem vorzugreifen ist der Staat bemüht auch im Rahmen der schlechten Kommunalfinanzen hier die neuen Instanzen aufzubauen.
> Es wird damit gerechnet, dass durch diese Maßnahme tausende von Arbeitsplätzen innerhalb kürzester Zeit geschaffen werden.
> Die Gebühr soll und das steht noch nicht fest um die 5 € pro
> Antrag betragen.
>
> Anlage
> ------
> Mit Urteil vom Februar 2001 hat das Landgericht Koblenz (3 HO 78/2000) in einem UWG-Verfahren gegen eine Reiki Praktikantin festgestellt, dass nach überwiegender Verkehrsauffasung Reiki den Heilverfahren zuzuordnen ist und daher Reiki-Anwendungen Heilhandlungen sind, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen sind.
> Einerseits ist das natürlich eine sehr wichtige positive Entscheidung für die Reiki-Bewegung, die damit aus der Angriffszone der Scharlatanerie gerichtlich bescheinigt heraus kommt .Andererseits hat das natürlich zur Folge, dass Reiki nur dann ausgeübt werden darf, wenn der/die Ausübende zur Ausübung der Heilkunde auch berechtigt ist. Und das sind eben nur Ärzte und Heilpraktiker.
> In Reiki-Kreisen ist die Reaktion hierauf unterschiedlich. Auf der Ebene Meister sind etwa 20% Heilpraktiker, weitere 10% streben eine diesbezügliche Zulassung an. Der überwiegende Teil meint jedoch mit den verschiedensten Argumentationen der real nicht wegzudiskutierende Heilbegriff irgendwie zu verwässern sei. Noch problematischer ist dies bei den Neulingen, denen die Kraft durch eine Einweihung vermittelt wird, und die dann mit dieser Heilkraft und den Heilmöglichkeiten im luftleeren Raum stehen und sehr leicht mit den rechtlichen Gegebenheiten kollidieren. Die unerlaubte Ausübung der Heilkunde - wozu auch alle Reiki-Anwendungen gehören - ist kein Kavaliersdelikt.Das Risiko von Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren ist permanent gegeben, obwohl hier Gesundheitsämter und Staatsanwaltschaften noch nicht die harte Linie fahren.
> Die harte Linie kommt jedoch von Patientenschutz- und Heilpraktikervereinen. Sie wollen mit einer Abmahnwelle nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nach dem Muster der Koblenzer Entscheidung 'für Ordnung' sorgen. So hat der Deutsche Patientenschutzbund eine Liste von 600 Reiki-Ausübenden in der Schublade, die nicht Heilpraktiker sind, und denen demnächst eine vertragsstrafenbewährte Unterlassungserklärung ins Haus flattern wird. Kosten hierfür für den so Abgemahnten: Etwa 1000 Euro und das Aus für Reiki-Anwendungen.
> Medicus-Consult hat sich hier eingeschaltet und will für diejenigen 'die Kirche im Dorf lassen', die bereit sind, eine Heilpraktikerzulassung zu erreichen. Wir haben daher zunächst eine spezielle Prüfungsvorbereitung für Interessenten aus dem Reiki-Bereich entwickelt, mit der berufsbegleitend eine Zulassungsvorbereitung innerhalb eines Jahres zu Kosten unter 1000 Euro möglich ist. Gleichzeitig haben wir einen Abmahnschutz geschaffen, der 199 Euro kostet und eine Abmahnung nach dem UWG ins Leere laufen lässt. Neu ist, dass wir diesen Abmahnschutz nun auch dann gewähren können, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, die Ausbildung bei einem beliebig anderen Institut innerhalb von sechs Monaten zu beginnen.
> Voraussetzung für den Abmahnschutz ist:
> a) noch nicht nach dem UWG abgemahnt,
> b) kein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde
> c) Vorliegen der formalen Voraussetzungen für die Heilpraktikerzulassung (siehe Info Reiki 03 bzw. Reiki 01)
> Sie können folgende ergänzende Infos anfordern, die Sie per e-mail erhalten:
> Reiki 01: Allgemeine Infos zur Spezialvorbereitung für Reiki-Ausübende
> Reiki 02: Reiki und Heilen. Die ausführliche Rechtslage
> Reiki 03: Heilpraktikerprüfung im Wandel: Der schulmedizinische Filter schafft nicht Heiler mit klinischem Gespür, sondern 'Schmalspurärzte'
> Reiki 04: Wirtschaftliche Zukunftsaussichten als Heilpraktiker
> Reiki 05: Wir und die Kooperation mit Reiki-Seminaren
> Reiki 06: Anmeldeunterlagen für Vorbereitung durch uns
> Reiki 07: Anmeldeunterlagen isolierter Abmahnschutz
> Bitte beachten Sie: Aus Reiki-Kreisen hören wir immer wieder Verniedlichungen zum Thema HEILEN. Hier die wichtigsten Einwände:
> 'Vom Handauflegen kann doch keine Gefahr ausgehen...'
> Diese 'Gefährdungstheorie' war bis 2001 rechtlich gültig und wurde noch 1978 durch ein Gericht in Verden bestätigt. Sie ist heute überholt.
> 'Ich sage nicht, dass ich heile, sondern dass REIKI Wirkungen hat, die heilen können...' In dem Moment, wo der Patient die Erwartung haben kann, dass seine körperlichen oder seelischen Beschwerden gelindert werden könnten, ist der Heilbegriff erfüllt.
> 'Auch Priester legen Hände auf und beten für die Gesundung...' Hier kommt es auf die allgemeine Verkehrsauffassung an. Hier wird dem Reiki-Ausübenden mehr Glauben ans Heilen geschenkt als dem Priester.
> 'Ich übe Reiki nur intern aus, das heißt bei Verwandten oder Freunden...' Das hat keine Relevanz für den Heilungstatbestand.
> 'Ich nehme kein Geld..' Auch das ist relevanzlos
> 'Es muß doch erlaubt sein, offenbar harmlose und ungefährliche Dinge zu tun.....'
> Niemand wird beispielsweise behaupten wollen, dass das Setzen von Akupunkturnadeln nicht harmlos oder ungefährlich wäre. Und trotzdem darf niemand Akupuntur machen - auch nicht als Hobby - der zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt ist.
> --------------------------------
> NEWSLETTER vom 15. November 2002 für Reiki-Ausübende
> 1. Aktuelle Fragestellungen zum Recht des Heilens für Reiki-Ausübende ==================================================
> Unser Hinweis im letzten Newsletter, dass Reiki Heilen ist und daher eine Reiki-Ausübung gesetzlich nur dann gestattet ist, wenn der Ausübende Arzt oder Heilpraktiker ist, hat zum nachdenken, aber auch zu Diskussionen und Fragestellungen geführt. Auf diesem Weg möchten wir uns bei all denen bedanken, die sich durch Zustimmung, Skepsis und Kritik geäußert haben. Es gab aber auch Beschimpfungen und Empörungen. Wie wir es wohl wagen könnten, Reiki zu diskreditieren und in den Schmutz zu ziehen und das möglicherweise nur zu dem Zweck eigene Geschäfte zu machen. Wir glauben, dass man Reiki eher dadurch diskreditiert, dass man es illegal ausübt. Reiki ist erwachsen geworden und konnte sich erfolgreich aus dem Verdacht der Scharlatanerie und des sektiererischen befreien und Reiki ist zu einem anerkannten Heilverfahren geworden. Es widerspricht den hohen moralischen Ansprüchen in eklatanter Weise, wenn dazu beigetragen wird, diese öffentliche Meinung zu kippen und Reiki-Ausübende grundsätzlich in eine Ecke der potentiellen Rechtsbrecher zu katapultieren. Bei diversen Heilpraktikerverbänden und Patientenschutzorganisationen liegen absende bereit mindestens 600 Adressen von Reiki-Ausübenden, die kurzfristig eine kostenintensive Abmahnung nach dem UWG erhalten werden. Dass diese Aktionen nicht ohne Presse-Gedonner ablaufen wird, ist klar. Für alle, die das nicht so recht ernst nehmen, haben wir hier das diesbezügliche Urteil des landgerichts Koblenz gegen eine Reiki-Ausübende aus Bad Neuenahr im Volltext in diesen Newsletter gestellt.
> Eine der aktuellen Fragestellungen war, ob Reiki-Meister, die ausschließlich Seminare durchführen, mit diesen Seminaren werben und Heilhandlungen weder anbieten noch durchführen, auch unter die Bestimmungen fallen - d.h. mindestens eine Heilpraktikerzulassung benötigen oder ob das verzichtbar ist. Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass das reine Vermitteln von theoretischen und praktischen Fähigkeiten allein noch nicht unter den Heilbegriff fällt. Allerdings würde das Voraussetzen, dass das Seminar so abläuft, dass die Seminarteilnehmer subjektiv keine Körperreaktionen erleben, die sie im weitesten Sinn als Heilen im Sinne des gesetzlichen Heilbegriffs fühlen. Da aber das Erfühlen der Reiki-Wirkungen fast zwingend zu den Seminarinhalten gehört, wird hier allgemein der Heilbegriff vorliegen. Eine weitere Gefahr für Seminarveranstalter liegt darin, dass diese natürlich verpflichtet sind, die Seminarteilnehmer umfassend über Heilen und Reiki aufzuklären. Insbesondere natürlich umfassend über die Rechtslage. Um das Risiko für Seminarveranstalter ohne Heilpraktikerzulassung möglichst zu minimieren, haben wir ein Formular entworfen. Es ist in der Textversion im Anhang bereitgestellt.
> Eine weitere Frage ist natürlich die, ob man Reiki ganz privat ausüben kann, ohne mit dem Heilpraktikergesetz Schwierigkeiten zu haben. Hier kann man eine Legitimation dafür begründen, da ja das Heilpraktikergesetz voraussetzt, dass die Heiltätigkeit 'berufsmäßig' ausgeübt wird. Nun stammt das Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939 und damals hatte man eine andere Gesundheitspolitik und auch andere Schutzprinzipien. Heute wird in der Rechtssprechung unter berufsmäßig im Sinne des Heilpraktikergesetzes all das verstanden, was nicht absolut klar in die Privatsphäre gehört, insbesondere kommt es nicht auf Entgeltlichkeit oder einen anderen Vorteil an. Jedes Nach-Außen-Tragen der Reiki-Tätigkeit (gleich ob heilend oder nicht, weil Reiki selbst ein Heil-Szenario ist), sei es ein Bekennen zu Reiki oder das Vermeken von Reiki-Hinweisen auf Visitenkarten, Briefbogen oder im Internet in Verbindung mit dem Namen oder der Adresse ist im Sinne der Rechtssprechung und herrschenden Meinung 'berufsmäßige Ausübung' Als Gegenbeispiel wird hier beispielsweise ausgeführt, dass das Pflegen eines kranken Kindes durch die Mutter eine erlaubte Angelegenheit ist.
> Fazit: Wer sich als Reiki-Ausübender outet, fällt bei einer strengen Auslegung unter das Heilpraktiker-Gesetz, egal ob er im Einzelfall Heilhandlungen ausführt oder nicht.
>
> Shiatsu, Ayurveda, Yoga
> Wir haben viele Anfragen bekommen, die die Lage bei diesen Verfahren betreffen. Denn alle drei Verfahren leiten sich ja aus der traditionellen fernöstlichen Heilkunde ab und werden vielfach auch in der Selbstdarstellung als Heilverfahren bezeichnet. Zunächst einmal ist klar, dass die Anwendung dieser Verfahren unter die Heilbestimmungen (Ausübung nur durch Ärzte oder Heilpraktiker) fällt, wenn diese Verfahren im Einzelfall als heilend oder lindernd bezeichnet werden oder beim Patienten im Einzelfall die subjektive Hoffnung geweckt wird oder entsteht.
> Bei Reiki - oder etwa bei der Akupunktur - ist das anders. Hier ist selbst dann der Heilbegriff erfüllt, wenn der Anwender in keiner Weise auf Heilung abstellt. Weil hier juristisch davon ausgegangen wird, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Akupunktur - und eben auch Reiki - mit Heilen gleichgesetzt wird und der Patient bei Reiki oder Akupunktur eben Heilung oder Linderung erwartet.
> Bei Shiatsu ist es ähnlich. Einziger Unterschied zu Reiki ist, dass es hier noch keine explizite Rechtssprechung gibt, die Shiatsu in der Verkehrsauffassung dem Heilen zuordnet. Aber hier tickt die Uhr und dann ist eine Paralleleinschätzung wie bei Reiki zu erwarten. Bei Ayurveda ist es differenzierter. Aus dem von einem Heilpraktikerverband in Auftrag gegebenen Gutachten liegt in der Verkehrsauffassung Ayurvede heute mehr im Wellness-Bereich als im Heilbegriff. Insofern ist die Gefahr, hier mit dem Gesetz zu kollidieren dann relativ gering, wenn nicht individuelle Heilaussagen getroffen oder aufrechterhalten werden. Yoga ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht dem Heilbegriff zuzuordnen, da der durchschnittliche Patient nicht erwartet, dass die Yoga-Anwendung von Personen ausgeführt wird, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind.
> Eingeschränke Heilpraktikerzulassung:
> In Reiki-Kreisen wird darüber nachgedacht, die grundsätzliche gegebene Möglichkeit zu prüfen, für Reiki-Ausübende eine eingeschränkte Heilpraktiker-Zulassung durchzusetzen. Dies würde im Endeffekt bedeuten, dass der Interessent den Heilpraktiker-Status erhält, aber in seiner Ausübung beschränkt ist, also sich beispielsweise auf die Reiki-Anwendung zurückzieht und andere Therapieverfahren nicht anwendet. Auch wir haben dies bei der Konzeption unseres Angebotes überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass für eine eingeschränkte Zulassung sich der Lehrstoff um etwa 20% vermindern läßt. Und bei diesen 20% handelt es sich um Lehrstoff, der eher leicht, so dass die Schwirigkeit der Prüfung maximal um 5% sinkt. Dafür lohnt sich jedoch eine Beschränkung nicht.
> Mail an
MedCon@gmx.de mit dem Betreff NEWSLETTER NEU.