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Heilen:
Reiki (wiki)
DANKE !!
Geschädigter schrieb am 19. Juli 2003 um 17:29 Uhr (565x gelesen):
> Dann los, angeben gegen welchen § genau!!
> ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
> "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
> Bestallung"
> vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251),
> geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1. I
> S.469):
> § 1
> (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
> ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
> (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede
> berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
> Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
> Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von
> anderen ausgeübt wird.
> (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und
> weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe
> der Durchführungsbestimmungen; er führt die
> Berufsbezeichnung "Heilpraktiker'.
> § 2
> (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
> bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis
> nach § 1 in Zukunft ... erhalten.
> § 3
> Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der
> Heilkunde im Umherziehen.
> § 4 ...
> § 5
> Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt
> zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die
> Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
> Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
> § 5a
> (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer
> Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
> (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
> fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
> § 6
> (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die
> Bestimmung dieses Gesetzes.
> § 7
> Der (Reichsminister des Inneren) erläßt ... die zur
> Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts-
> und Verwaltungsvorschriften.
> § 8
> (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
> Kraft.
> (2) Gleichzeitig treten § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs.
> 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die
> Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen,
> außer Kraft.
>
> Anmerkungen zu wichtigen Passagen dieses Gesetzes:
> Zu § 1:
> Unter "berufs- bzw. gewerbsmäßiger" Ausübung der Heilkunde
> versteht man die Tatsache, die Heilkunde wiederholt
> auszuüben und sie zu einer immer wiederkehrenden oder
> sogar dauerhaften Beschäftigung zu machen. "Berufsmäßig"
> ist die Heilkunde auch dann, wenn sie unentgeltlich
> vorgenommen wird (BGH Urteil vom 16.12.1954). Selbstlose
> Hilfeleistung - z.B. in Notfällen - oder Pflege von
> Menschen - z.B. Mutter mit krankem Kind stellt keine
> Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes dar.
> Zu § 2:
> Bedingt durch die Kulturhoheit der Länder wird die
> Erlaubnis durch Vollzugserlasse der Länder bewirkt.
> Zu § 3:
> Der Heilpraktiker benötigt einen festen Niederlassungsort,
> um Patienten behandeln zu dürfen. Behandlung außerhalb, in
> z. B. zeitweilig angemieteten Räumen, ist nicht erlaubt.
> Hausbesuche nach Anforderung durch Patienten sind hier
> ausgenommen. Seit der Reichsgewerbeordnung von 1883 ist
> die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen durch
> nichtapprobierte Heilbehandler verboten.
> Zu § 5 und § 5a:
> Einen Strafbestand stellt die Ausübung der Heilkunde ohne
> Erlaubnis dar. Da Umherziehen bei Heilbehandlungen, auch
> wenn eine Erlaubnis nach § 1 vorliegt, stellt eine
> Ordnungswidrigkeit dar.
> Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige
> Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung:
>
> Durch § 7 des o. g. Gesetzes zur Ausübung der Heilkunde
> ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 wird
> am 18.02.1939 eine Durchführungsverordnung erlassen,
> zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom
> 18.04.1975 (BGBI. I S. 967):
> § 1 (zeitlich abgelaufen)
> § 2
> (1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
> a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht
> vollendet hat,
> b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
> c) (gestrichen)
> d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene
> Volksschulbildung nachweisen kann,
>
> e) (außer Kraft)
> f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ...
> sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn
> schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen
> vorliegen,
> g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen
> Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder
> wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche
> Eignung fehlt,
> h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die
> Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
> i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und
> Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt
> ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den
> Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten
> würde.
> § 3
> (1) Über den Antrag entscheidet die untere
> Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt
> (2) Der Bescheid ist dem Antragsteller ... zuzustellen;
> das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der
> ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
> (3) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller ...
> Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere
> Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines
> Gutachterausschusses (§ 4).
> § 4
> (1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden,
> der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei
> Ärzten sowie zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des
> Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern ... für
> die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Landesregierungen
> werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige
> Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können
> diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
> (2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann
> ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden.
> § 5 ...
> § 6 ...
> § 7
> (1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde
> zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder
> bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2
> Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden
> ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
> abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
> Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
> (2) ...
> (3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Abs. 1 ist der
> Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.
> (4) ...
> § 8 ...
> § 9 ...
> § 10 ...
> § 11
> (1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung
> ist ... der Regierungspräsident, in Berlin der
> Polizeipräsident ... und im übrigen die oberste
> Landesbehörde.
> (2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung
> ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die
> staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der
> Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
> § 12 ...
> § 13 ...
> § 14 ...
> Kurze Erläuterungen zu wichtigen Passagen der Ersten
> Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige
> Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung:
> Zu § 2 (1):
> b) Nach dem "Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser
> Ausländer" vom 25.04.1951 sind diese nun den Deutschen
> absolut gleichgestellt. Durch Art. 52 des EG-Vertrages
> gilt seither auch für Bürger anderer EG-Mitgliedsstaaten
> eine Gleichbehandlung.
> f) Die sittliche Zuverlässigkeit wird im Prinzip durch
> gesetzestreues Verhalten in Form eines polizeilichen
> Führungszeugnisses dokumentiert.
> g) Hier handelt es sich berufsrechtlich um eine Forderung,
> welche auch andere Heilberufe zu erfüllen haben.
> h) Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
> 02.03.1967 wird ein Mehrfachbetätigungsverbot zum Schutze
> der Volksgesundheit nicht für erforderlich erachtet, das
> heißt der Buchstabe h) wurde aufgehoben.
> i) Die Überprüfung darf ein Antragsteller gemäß einem
> Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 24.01.1957
> mehrmals wiederholen.
>
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