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Heilen:
Reiki (wiki)
....verstoßen gegen das Heilpraktikergesetz??
tralala schrieb am 19. Juli 2003 um 16:51 Uhr (576x gelesen):
Dann los, angeben gegen welchen § genau!!
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"Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung"
vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251),
geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1. I
S.469):
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede
berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von
anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und
weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe
der Durchführungsbestimmungen; er führt die
Berufsbezeichnung "Heilpraktiker'.
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis
nach § 1 in Zukunft ... erhalten.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der
Heilkunde im Umherziehen.
§ 4 ...
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt
zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die
Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer
Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die
Bestimmung dieses Gesetzes.
§ 7
Der (Reichsminister des Inneren) erläßt ... die zur
Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs.
1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen,
außer Kraft.
Anmerkungen zu wichtigen Passagen dieses Gesetzes:
Zu § 1:
Unter "berufs- bzw. gewerbsmäßiger" Ausübung der Heilkunde
versteht man die Tatsache, die Heilkunde wiederholt
auszuüben und sie zu einer immer wiederkehrenden oder
sogar dauerhaften Beschäftigung zu machen. "Berufsmäßig"
ist die Heilkunde auch dann, wenn sie unentgeltlich
vorgenommen wird (BGH Urteil vom 16.12.1954). Selbstlose
Hilfeleistung - z.B. in Notfällen - oder Pflege von
Menschen - z.B. Mutter mit krankem Kind stellt keine
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes dar.
Zu § 2:
Bedingt durch die Kulturhoheit der Länder wird die
Erlaubnis durch Vollzugserlasse der Länder bewirkt.
Zu § 3:
Der Heilpraktiker benötigt einen festen Niederlassungsort,
um Patienten behandeln zu dürfen. Behandlung außerhalb, in
z. B. zeitweilig angemieteten Räumen, ist nicht erlaubt.
Hausbesuche nach Anforderung durch Patienten sind hier
ausgenommen. Seit der Reichsgewerbeordnung von 1883 ist
die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen durch
nichtapprobierte Heilbehandler verboten.
Zu § 5 und § 5a:
Einen Strafbestand stellt die Ausübung der Heilkunde ohne
Erlaubnis dar. Da Umherziehen bei Heilbehandlungen, auch
wenn eine Erlaubnis nach § 1 vorliegt, stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar.
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung:
Durch § 7 des o. g. Gesetzes zur Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 wird
am 18.02.1939 eine Durchführungsverordnung erlassen,
zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom
18.04.1975 (BGBI. I S. 967):
§ 1 (zeitlich abgelaufen)
§ 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
c) (gestrichen)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene
Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (außer Kraft)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ...
sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen
vorliegen,
g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder
wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche
Eignung fehlt,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die
Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und
Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt
ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den
Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten
würde.
§ 3
(1) Über den Antrag entscheidet die untere
Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt
(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller ... zuzustellen;
das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der
ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
(3) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller ...
Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines
Gutachterausschusses (§ 4).
§ 4
(1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden,
der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei
Ärzten sowie zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des
Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern ... für
die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige
Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann
ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden.
§ 5 ...
§ 6 ...
§ 7
(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde
zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder
bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) ...
(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Abs. 1 ist der
Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.
(4) ...
§ 8 ...
§ 9 ...
§ 10 ...
§ 11
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung
ist ... der Regierungspräsident, in Berlin der
Polizeipräsident ... und im übrigen die oberste
Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung
ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die
staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der
Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
§ 12 ...
§ 13 ...
§ 14 ...
Kurze Erläuterungen zu wichtigen Passagen der Ersten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung:
Zu § 2 (1):
b) Nach dem "Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer" vom 25.04.1951 sind diese nun den Deutschen
absolut gleichgestellt. Durch Art. 52 des EG-Vertrages
gilt seither auch für Bürger anderer EG-Mitgliedsstaaten
eine Gleichbehandlung.
f) Die sittliche Zuverlässigkeit wird im Prinzip durch
gesetzestreues Verhalten in Form eines polizeilichen
Führungszeugnisses dokumentiert.
g) Hier handelt es sich berufsrechtlich um eine Forderung,
welche auch andere Heilberufe zu erfüllen haben.
h) Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
02.03.1967 wird ein Mehrfachbetätigungsverbot zum Schutze
der Volksgesundheit nicht für erforderlich erachtet, das
heißt der Buchstabe h) wurde aufgehoben.
i) Die Überprüfung darf ein Antragsteller gemäß einem
Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 24.01.1957
mehrmals wiederholen.

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