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re[2]: Jugendmedienschutzvertrag
diskord * schrieb am 17. Oktober 2010 um 22:25 Uhr (2582x gelesen):

> Danke für die Infos, ich war mir der Dinge nicht bewusst.
Es ist erschreckend wenig bekannt.

> Bevor wir allerdings der "Mafia" Geld bezahlen, lassen wir uns eher auf einen Streit ein. ,-)
Gerichtlich?

> Aber ich werd da jetzt mal ein offenes Ohr für haben. Ich denke mal, wenn überhaupt wird es in der Umsetzung die kommerziellen Betreiber treffen. Diese werden dann aber ein Hintertürchen kreieren bevor diese etwas bezahlen ....

Es klag nach entweder man hat einen Jugendschutzbeauftragten oder man wird Mitglied in dem Verein. Die Frage wird sein: Welche Qualifikation braucht so ein Jugendschutzbeauftragter?

§7
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.

Dass es nur Kommerzielle treffen wird, das ist da leider nicht zu lesen, schau dir mal $7 genau an.

http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html#p7

(1) Hier ist geschäftsmässiges Anbieten von Jugendgefährdeten Inhalten genannt - die die unter (1) fallen brauchen zwingend einen Jugendschutzbeauftragten.

(2) Hier geht es nur um Anbieter von Telemedien, keine Einschränkung auf geschäftsmässig, keine Einschränkung auf jugendgefährdend - also wohl ALLE - wenn diese weniger als 10 Millionen Zugriffe haben, dann dürfen sie anstatt einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen sich auch "einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle" anschliessen und das kostet wohl bei der FSM 4000 Euro pro Jahr.


Und da kommen wir zu $5 - da geht es um Benutzer generierte Inhalte -
(3) Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln,
die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich
des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das
Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt
voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im
Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht
haben, zu beeinträchtigen.

------->Man beachte:
Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen
ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex
einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.<----------------

Nur was ist denn jetzt ein "Verhaltenskodex", ist damit die Mitgliedschaft gemeint, oder etwas völlig anderes kostenfreies?



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