Bericht des Contagions-Medicus Glaser an die Jagodiner Kommandantur (nach dem 12. 12. 1732). Nachdem die zuständigen Militärbehörden Glasers Bericht erhalten, ordnen sie die Untersuchung der Vorfälle unter Leitung des Regimentfeldschern Johann Flückinger an. Glaser fertigt von seinem Bericht eine Kopie an, die er später seinem Vater dem Wiener Arzt Johann Friedrich Glaser, der auch gleichzeitig Korrespondent der Nürnberger Zeitschrift "Commercium Litterarium" ist, zusendet. Dieser informiert seinerseits die Redaktion in Nürnberg. Zitat Seite 46- 49 aus Hamberger, Klaus: "Mortuus non mordet; kommentierte Dokumentation zum Vampirismus" "Bericht von der Dorffschafft Metwett an der Morawa, welche sich beklagten eines Sterbes, darauf ich als Physicus Contumaciae Caesareae 5 zu Parakin dahin gegangen, selbiges,Dorff von Hauß zu Hauß wol und genau durchsuchte und examinirete, den 12. Decembris 1731; allein darinnen keine einzige ansteckende Kranckheit oder cantagiose Zustände gefunden ' alß Tertian-, und Quartanfieber , Seithenstechen, und Brustbeschwährnussen, welche alle von gehabten Depouchen 8 vor ihrer Räzischen Fasten herrühren. Da ich aber weithers inquirirete, warumben sie sich dann also beschwähren, daß durch 6 Wochen 13 Persohnen gestorben seyen, und in was sie sich beklagten, bevor sie seynd abgeschieden, meldten sie imgleichen, das Seithenstechen und Brustbeschwährnussen, auch lang gehabten Fiebern, und Glieder-Reissen, von welchen Zuständen aber sie vermeinen, die allzu geschwinde Begräbnussen, nacheinander nicht möglich seyn kann, herzurühren, wohl aber weill die genannten Vambyres, oder Bluthseiger, verhanden seynd. Darauf ich, alß auch ihre eigene Officiers, nach aller Möglichkeit ihnen es auß dem Sinn zu bringen, im Beyseyn des Führers von Kragobaz alß Corporalen von Stallada, redten und explicireten; allein nicht möglich, ihre Opinion zu benehmen ware. Und sageten, ehe sie sich lassen dergestalten umbringen, wollen sie sich lieber auf ein anderes Orth sezen; wie auch 2, 3 Häuser nächtlicher Zeit zusamben gehen, theils schlaffen, die andere wachen, es werde auch nicht ehender aufhören zu sterben, biß nicht von einer löblichen Obrigkeit nach selbstaigener Resolution eine Execution9 denen benannten Vampyres angeschaffet, und angethann werde. Dann bey Lebszeiten waren in dem Dorff zwey Weiber, welche sich haben vervampyret, und nach ihren Todt werden sie ingleichen Vampyres, die sie widerumb andere werden vervampyren, gesprochen. Solche also seynd vor 7 Wochen gestorben, und pertinaciter die Leut darauf beharren, obsonderlich auf jenes altes Weib, dannenhero habe ich 10 Gräber eröffnen lassen, umb gründliche Warheit zu berichtigen. Und zwar erstlichen jenes alte Weib, auf welches sie sich steifen, den Anfang gemacht zu haben, mit Nahmen Miliza. Vampyer met 50 Jahr, liegt 7 Wochen, ist vor 6 Jahren von türckischer Seitten herüber gekommen, und hat sich zu Metwett gesezet, allezeit nachbahrlich gelebet, niemahls wissend ob sie etwas habe Diabolisches geglaubet, oder gekünstlet; dürhägerichter Constitutionlo währende Lebszeit; aber gegen denen Nachbahren erzehlet, sie habe 2 Schaff zezessen in dem Türckischen, welche die Vampyres umgebracht, dannenhero, wann sie sterben werde, ingleichen ein Vampyer seyn wird, auf welche Reden der gemeine Pevel ihre Opinion vestiglich gegründet. Solche Persohn ich auch würcklichen gesehen; und weillen selbe sollte vorhin einer dürhägerichten Constitution des Leibs seyn gewesen, alt von Jahren, 7 Wochen lang gelegen, in keiner Truchen, sondern blossen feichten Erden, wäre notwendig halbs schon verweesen zu seyn; allein sie ware annoch das Maul offen habend, das helle frische Bluth auß Nasen und Maul herauß gefloßen, der Leib hoch aufgeblasen, und mit Bluth unterloffen, welches mir selbst suspect vorkommet; und denen Leutten nicht unrecht geben kan, nach entirezener Eröfnung einiger Gräber, welche waren jünger von Jahren, fetter Constitution bey Lebenszeit, kurz vor außgestandener Kranckheitszeit, und zwar geringer Kranckheit, alß solche Alte, seynd also verwesen, wie sich es auf einen rechtmässigen Leichnamb gehöret. Das andere Weib, alß Vampyr mit Nahmen Stanno, ein Weib in Gebähren gestorben, das Kind auf die Welt gebracht, aber auch gleich gestorben, ware alt 20 Jahr, liegt begrabener 1 Monath, bekennete, und erzehlete gegen denen Nachbahren bey Lebenszeit, daß sie, da sie noch in den Türckischen ware, allwo die Vampyres auch sehr starck regireten, umb sie vor solche zu beschüzen, schmürbetell sie sich einstens mit eines Vampyres Bluth, wo sie auch nach ihrem Todt ein Vampyr wird werden, gesprochen. Welche also beschaffen ware, wie die erstere, ingleichen das unmundige Kind. Und weillen dises Kind die Tauff noch nicht hat empfangen, haben sie es nicht in den Freydhoff geleget, sondern hinter einen Zauhn, alwo die Mutter hat gewohnet; welches ich auch gesehen habe. Ingleichen waren die andere beschaffen, und kurz nacheinander darauf gestorben, welche sich mit vervampyret haben, nach denen Leuten ihrer Opinion: Alß Vampyr: Milloi, ein Kerl von 14 Jahren, liegt 5 Wochen; Joachim, ein Kerl von 15 Jahren, liegt 5 Wochen; seyn ein Tag voneinander gestorben, alß vorgehabter Depouchen ihrer Fasten bey einem Nahmenstag eines Dorffheyducken, seynd ingleichen wie die anderen also beschaffen. Ruschiza, ein Weib von 40 Jahren, liegt 15 tag, ist halb suspect. Petter, ein Kind von 15 tag alt, liegt 5 wochen, ist sehr suspect. Nunmehro, weillen jezige vor jüngeren Jahren waren, kürzer von Kranckheitsaffliction, und zwar sehr schlechterner, auch kürzerer Zeit im Grab liegen, gänzlich, wie sich es gehöret, verweesen seyn, sagen die Metwezer, warumb dise, und die andere nicht, da sie viel stärcker corpulenter, jünger und frischer waren, alß die anderen, dannoch schon gänzlich verwesen seyn. Welche Raison nicht uneben scheinet, und seyn jenige, alß Milosowa von Heyducken seine Frau, ware alt 30 Jahr, liegt 3 Wochen, ist vor dise Zeit zimblich verwesen, wie es sich gehöret, auch jenige, wie folgen: Radi, ein Kerl von 24 Jahren, liegt 3 Wochen. Wutschiza, ein Jung von 9 Jahren, liegt 1 Monath. Dannenhero bitten sie unterthänig, es möchte doch von einer Löblichen Obrigkeit eine Execution nach Guttachten, dises Malum abzuwenden, ergehen, woselbst ich vor gut halte, umb selbe Unterthanen zu befridigen, dieweilen es ein zimbliches grosses Dorff ist; dann in re ipsa befindet es sich also." |