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Re: @Zynisch
juppi schrieb am 21. Juli 2003 um 14:28 Uhr (407x gelesen):

(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der
Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter
Käsereimilch hergestellt sind.

(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse
bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von
Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke,
Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch
gelten auch
1. Buttermilcherzeugnisse,
2. Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse,
3. Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm),
auch unter Zusatz von
Milch und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von
Molkeneiweißkäse.

Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel zugesetzt
sein. Die Milch kann ganz oder teilweise durch Schaf-,
Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1
und 2 genannten Milcherzeugnisse können ganz oder
teilweise durch entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-,
Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1
bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen miteinander vermischt
und durch Entzug von Wasser oder unter Anwendung von
Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes durch Entzug
anderer Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der
Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß nicht größer
sein darf als in der Käsereimilch.
(3) Käse sind auch Erzeugnisse,
1. die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von
Wasser, auch unter
Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne
(Molkenrahm), Butter,
Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch,
hergestellt sind
(Molkenkäse);
2. die aus Sauermilchquark hergestellt sind
(Sauermilchkäse);
3. die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser,
heißem Salzwasser
oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der
plastischen Masse zu
Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind
(Pasta filata Käse).
(3a) (weggefallen)
(4) Erzeugnisse aus Käse sind
1. Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen unter
Anwendung von Wärme, auch
unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt sind
(Schmelzkäse);
2. Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer
Milcherzeugnisse,
ausgenommen Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen,
Kasein und Kaseinat,
oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen
hergestellt sind
(Käsezubereitungen);
3. Erzeugnisse, die aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus
Käse und Schmelzkäse
unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder
beigegebener Lebensmittel durch
Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter
Verwendung von
Schmelzsalzen, hergestellt sind
(Schmelzkäsezubereitungen);
4. Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von Käse,
Schmelzkäse,
Käsezubereitungen oder Schmelzkäsezubereitungen
zusammengesetzt sind
(Käsekompositionen).

(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung
sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von
Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen zur
Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen
Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden,
ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten
Stoffe sowie Milch und Milcherzeugnisse. Im Falle der
Herstellung von Käsezubereitungen aus Speisequark sind die
in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe
beigegebene Lebensmittel.



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