re: Warum sind Psychotherapeuten nutzlos?
tralala * schrieb am
17. Dezember 2007 um 18:54 Uhr (1324x gelesen):
> warum kann ein Psychotherapeut mich nicht behandeln?
Hi Ramtan,
die anderen beiden haben ja schon einiges dazu geschrieben.
Das "Problem" mit Psychotherapeuten ist, man den "richtigen" finden muss.
Das nächste Problem ist das der einen auch behandeln DARF.
Wenn der Psychotherapeut fest stellt das du an einer sogenannten organischen Psychose oder einer psychoorganischen Störung leidest oder er nur den Verdacht hat, verstößt er gegen das Psychotherapeuten Gesetz, wenn er dich nicht zu einem Facharzt bzw. Psychiater schickt um das abzuklären.
Bedauerlicherweise neigen diese wohl dazu zuerst Unmengen an Medikamente zu geben und dann nach den Ursachen zu suchen.
Es ist natürlich auch möglich das du dir einfach den völlig falschen Therapeuten ausgesucht hast.
Es mag aber auch so sein das erst bei dir verschiedene organische bzw. neurologische Defizite mit medikamentösen Hilfsmitteln einreguliert werden müssten, bevor eine Psychotherapie wirken kann.
Es besteht auch hier das Problem das eben Therapeut nicht gleich Therapeut ist und vieles was sich Therapeut nennt bzw. als Psychotherapeut auftritt keiner ist und sich schon dadurch strafbar macht.
Auch kann man zb. einen Heilpraktiker für Psychotherapie NICHT mit einem psychologischen Psychotherapeuten gleichsetzen, was aber viele Leute leider oft tun.
Seit einer Gesetzesänderung 1998 dürfen sich nur darin Ausgebildete Leute als Psychotherapeut bezeichnen.
Ich hänge hier mal einen Auszug aus dem Gesetz dran.
gruss
dasT
Gesetz
über die Berufe
des Psychologischen Psychotherapeuten und
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
Vom 16. Juni 1998
§ 1 Berufsausübung
(1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung ,.Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung ,,Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung ,,Psychotherapeut" oder ,,Psychotherapeutin'' darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
§ 5 Ausbildung und staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist
1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
a. eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat,
b. ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
c. ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie,
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