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na Gott sei Dank gibt es noch Mysterienschulen/ o.T
wissender schrieb am 20. April 2001 um 11:18 Uhr (565x gelesen):

>
> Neue Urteile zu Reiki und dem HPG

> Februar 2001
> Von Gerhard Tiemeyer; DGAM Geschäftsführer;
> Ausbildungsleiter im
> Berufsverband der GesundheitspraktikerInnen

> Die Ausgangssituation:
> Ein Abmahnverein ‚Von der Seipen und Partner aus Köln hat, im Auftrag des Verbandes freier Heilpraktiker (FdH), eine Abmahnung gegen eine Praktikerin losgelassen. Bezug genommen wurde auf einen Artikel über Reiki, Fußreflexmassage, Bachblüten und Aro-matherapie und Klangmassage - das sind die angewendeten Methoden der Praktikerin.

> Kommentar: Abmahnung bedeutet: Die Kläger sind der Meinung: Wenn jemand mit ReiKi usw. wirbt, lockt er Menschen, die sich ei-gentlich an Heilpraktiker wenden müssten, in seine Praxis. Damit ent-steht den Heilpraktikern ein Schaden. Dies ist wettbewerbswiderig und darauf bezieht sich die Abmahnung. Das HPG wird hier nur als Hilfsargument benutzt. Im Hintergrund schwebt aber auch immer ei-ne entsprechende Anzeige bei einem Gesundheitsamt.

> Der Hinweis der Abgemahnten (Begklagten), daß der Artikel grob verfälschend war, wirkte nicht. Auch eine Unterlassungserklärung in Bezug auf Aromatherapie und Fußre-flexmassage (die schon länger klar und deutlich so nicht ohne Erlaubnis praktiziert wer-den dürfen), reichte nicht aus. Die Kläger wollten auch, daß der Begriff Reiki aus Wer-bung und Briefkopf verschwindet. Die Praktikerin widersprach der Unterlassungsverfü-gung, das Wort Reiki zu unterlassen. Darüber nun ging das Gerichtsverfahren

> Zwischenkommentar: Die Praktikerin hatte in der Tat das HPG nicht beachtet. Sie konnte wissen, daß sie weder Bachblütenthe-rapie noch Fußreflexmassage noch Aromatherapie anbieten darf. Inwieweit Sie für den Inhalt des Artikels verantwortlich ist, mag strittig bleiben. Das Gericht zitiert hier aber eine ganze Latte von einschlägigen Urteilen. Hierzu: Wer Interviews gibt, speziell für Wer-beblättchen - sollte sehr sorgfältig die Redaktion anweisen und dann, wenn es schief geht, unmittelbar einen Gegenartikel verlangen.
> Ich hatte in Bezug auf den Begriff Reiki zu einem Klagewiderspruch angeraten. Es erschien mir absurd, ein im Japanischen gebräuchliches Wort wie Reiki (universelle Lebensenergie) in der Werbung zu ver-bieten. Das wohl vorliegende Urteil gegen einen offen als Heiler auf-getretenen Reiki Meister (siehe unten), sah ich als hierfür nicht maß-gebend an, weil die Sachlage völlig anders war. Diese Einschätzung hat sich tragisch als Fehler erwiesen.

>
> Das Gericht wies den Widerspruch ab und gab den Klägern Recht.

> Das Urteil besagt:

> · Mit der Reiki-Methode darf nicht geworben werden ohne eine Heilerlaubnis zu haben. Konkret: Das Wort Reiki ist ohne Heilerlaubnis nicht benutzbar.!

> · Eine Reiki Praxis darf in keinster Weise direkten Bezug auf Leiden, Unwohlsein oder gar Krankheiten nehmen. Auch nicht im Sinne der Selbstheilung usw.

> Kommentar: Wer dies trotzdem tut, riskiert eine Abmahnung, ggf. auch eine An-zeige. - Abmahnungen kosten so um die 400 bis 800 DM und man unterschreibt eine Unterlassungserklärung. Bei Zuwiderhandlung ist in diesem Fall ein Bußgeld in Höhe von 500.000,- DM (ja, richtig gelesen) angesetzt - wahlweise Haft. Ein wie hier verlorenes Widerspruchsverfahren kostet ca 2.500,- DM.

> Zur Begründung des Gerichtes:
> Die zentralen Argumentationspunkte sind folgende:

> Zitat aus dem Urteil:
> Zu den Fällen erlaubnispflichtiger Tätigkeit gehören u.a. auch:
> - Tätigkeiten, die für sich gesehen noch nicht Ausübung von Heil-kunde bedeuten, jedoch Gesundheitsgefährdungen dadurch zur Folge haben können, dass rechtzeitiges Erkennen von ernst-haften Krankheiten dadurch verzögert wird (vgl BVG Arztrecht 1995/48)
> - Tätigkeiten, die lediglich nach dem subjektivem Empfinden des Patienten als Heilkunde aufgefasst werden (Wunderheiler, Geistheilung, Handauflegen, Befreiung von Erdstrahlen (sog. Eindruckstheorie, BGH NJW 1978/599; Kurtenbach in Deut-sches Bundesrecht I.K 11 Seite 7)

> Die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten (das ist die Praktikerin, der Autor) bei Anwen-dung der Reiki -Methode ist mindestens den letztgenannten Tätigkeiten zuzuordnen. ....(in einer Stellungnahme den Klägern gegenüber hatte die Praktikerin erwähnt, daß es Reiki Meister gibt, die Heilung anbieten, - hierauf nimmt das Gericht Bezug, ) Dort räumt die Verfügungsbeklagte selbst ein, "daß es Reiki-Meister gibt, die die Reiki Methode als heilkundliches Verfahren anwenden". Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit der Verfü-gungsbeklagten nach dem subjektivem Empfinden ihrer Klientel als Heilkunde aufgefasst wird, ohne dass es auf die subjektive Intention der Verfügungsbeklagten bei diesen Tä-tigkeiten ankommt. (Hervorhebung von mir)

> Kommentar: Die Logik ist klar: Wenn es für eine Methode Praktiker gibt, die diese Methode als Heilmethode einsetzen, dann wird diese Methode (d.h. zunächst der Begriff und Name) erlaubnispflichtig. Denn - etwas ei-genartig, aber ‚logisch': Die Kranken können nicht zwischen Anbietern mit und ohne Heilerlaubnis unterscheiden. An der Tatsache, daß Reiki vielfach als Heilmethode eingesetzt wird, ist sicherlich nicht zu zweifeln.

> Im weiteren beschreibt das Gericht, der Praktikerin folgend, wie eine Reiki Spende gege-ben wird: Handauflegen am Körper in einer bestimmten Reihenfolge, ca 3-5 Minuten verharren usw. Dann heißt es:
> Zitat:

> Mit dem OVG Münster (GewA 1999/202=DVB! 1999/1057) ist dabei auf den Blickwinkel des Behandelten abzustellen, der sich Heilung oder Linderung gesundheitlicher Beein-trächtigungen erhofft. Die Energiespende geschieht dabei am oder im Körper des Behan-delten, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er Krankheitszeichen oder Ein-schränkungen seines körperlichen Wohlbefindens verspürt und er sich deshalb Hilfe vom Reiki-Spender verspricht, da sonst kein Anlaß ersichtlich ist, um einer Reiki-Spende nachzusuchen (Hervorhebung von mir)), Nach dem Vorbringen der Beklagten will sie mit ihrer Behandlung bei dem Behandelten möglichst einen Zustand eines umfassenden körperlichen und seelischen Wohlbefindens erreichen.
> Eine Maßnahme, die das durch körperlich spürbare Symptome beeinträchtigte körperlich-seelische Wohlbefinden verbessern oder wieder herstellen soll, kann nur als Heilmaß-nahme angesehen werden (OVG Münster a.a.O.)

> Kommentar: Die ‚Logik' hier behauptet, daß es für die Teilnahme an einer ReikiSpende keinen anderen Grund geben kann, als den, daß das eigene Wohlbefinden eingeschränkt ist. Das ist meines Erachtens nicht einfach nachvollziehbar. Allerdings wird es ‚verständlich', wenn man die Grundargumentation dazu nimmt: Der normale Bürger muß unter ‚Reiki' eine Heilmethode verstehen, weil Heiler Reiki anbieten (und weil fast die gesamte Literatur entsprechend ist). Folglich kann es für einen Interessenten keinen anderen Grund geben, als den, Heilung zu suchen.
> Die Tatsache, daß im Urteil ‚Einschränkung des körperlichen und see-lischen Wohlbefindens als unter das HPG fallend bewertet wird, ist ein anderes Kapitel)
> Oft wird vorgetragen, dann müsse auch Yoga, Autogenes Training und ähnliches so behandelt werden. Das ist, aus der Logik dieses Ge-richtes vermutlich nicht der Fall. Denn in der Öffentlichkeit werden diese Methoden überwiegend (!) von Lehrkräften angeboten. Ärzte und andere Heilbefugte machen es auch, dürfen dann Yoga als The-rapie praktizieren - dies ist jedoch nicht maßgebend für das öffentli-che Erscheinungsbild - mithin nicht maßgebend für die Erwartungen der Kunden.


> Das Urteil hat die Nummer:
> Landgericht Koblenz - 3 HO 73/2000

> Das Gericht bezieht sich mehrfach auf zwei andere Verfahren:

> sog. Eindruckstheorie, BGH NJW 1978/599;
> Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7
> OVG Münster GewA 1999/202=DVBl 1999/1057)

> Ferner hatten die Kläger verwiesen auf ein Urteil des VG Düsseldorf (3K 6962/96)
>

>
> Wie mit dem Urteil umgehen?

>
> In Zukunft wird sich auch weiterhin ein großer Teil der Reiki-Entwicklung auf Reiki als Heilpraxis beziehen. Das ist sicherlich gut und sinnvoll und die entsprechenden Praktike-rInnen sollten so verantwortungsvoll sein, HeilpraktikerIn zu werden. Insbesondere sollten AusbilderInnen hierauf deutlich hinweisen.

> Wir nehmen das aktuelle Urteil aber auch zum Anlaß, unsere langjährige Erfahrungen in der DGAM Gesundheitspraxis nun intensiver für eine positive Arbeitsperspektive für Reiki im freien Bildungsbereich umzusetzen.
>
> Im Rahmen der DGAM Gesundheitspraxis unterrichten und beraten wir schon seit länge-rem in folgende Richtung

> 1. Im öffentlichen und konkretem Darstellen ist eine Begriffswahl zu treffen, die sich deutlich von ‚Reiki' als Heilmethode unterscheidet. Zum Beispiel:
> · Energiearbeit in der Tradition des Reiki
> · Reiki zur Persönlichkeitsentwicklung
> · Reiki Unterricht
> · Spirituelles Reiki

> Es ist aber ausdrücklich davor zu warnen, lediglich den Namen und die Werbung zu ändern, in der Praxis aber Reiki als Heilenergie anzuwen-den. Dies wird früher oder später zu ernsthaften Problemen führen.
> Die geänderte Begrifflichkeit muß durch entsprechende Formulierungen in Veröffentlichungen und durch eine entsprechende Praxis unterlegt sein.

> 2. Für die konkrete Praxis ist die Arbeit mit Reiki in diesem Sinne konsequent weiter zu entwickeln. Dies betrifft das Selbstverständnis der PraktikerInnen, die Art und Weise der Kommunikation mit KlientenInnen und auch die konkrete An-wendungsweise von Reiki.

> · Wir haben in der DGAM seit einigen Jahren Erfahrungen gesammelt und können eine Reiki Anwendung vermitteln, die konsequent auf Persönlichkeitsbildung und auf me-ditatives Erfahren ausgerichtet ist. Diese Praxis vermitteln wir in Beratungsseminaren und in unserer Aus/Weiterbildung für DGAM GesundheitspraktikerInnen. Es wird ver-mittelt, wie Reiki Anwendungen im freien Bereich kreativ und zukunftsorientiert für mehr Menschen eine tiefgreifende Bereicherung ihres Lebens werden kann ohne daß hierbei Leiden oder Krankheiten der zentrale Aspekt der Erfahrung ist.
> ·
> Wir meinen, daß hierdurch eine fast vergessene soziale und sogar politische Dimension des Reiki wieder an Bedeutung gewinnen kann. Die ‚Lebensenergie' ist die wesentliche Kraft. Heilenergie ist ein Aspekt hiervon. Lebensenergie ist eine Erfahrung und ist ein Wachsen und Werden. Menschen hierin zu begleiten hat mit Heilen im Sinne des Geset-zes keine Berührung.

> 3. Für Reiki-LehrerInnen/AusbilderInnen werden wir in der nächsten Zeit besondere Treffen anbieten, um gemeinsam eine Reiki-Praxis-Ausbildung zu entwickeln, die von Anfang an die Unterschiede zwischen Heil-Reiki und gesundheitspraktischem Reiki be-rücksichtigt. Dies sollte in der selbstverständlichen Verantwortung der Mei-ster/LehrerInnen liegen.

> Grüsse ENW



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