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Heilen:
Reiki (wiki)
Bundesverfassungsgericht: Heilen durch Handauflegen
Gero schrieb am 22. April 2004 um 3:56 Uhr (452x gelesen):
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) zugunsten der Heiler entschieden: Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt
keine Heilpraktikererlaubnis. Voraussetzung für eine solche Tätigkeit ohne Heilpraktikererlaubnis ist
aber: Der Heiler muß seine Patienten schriftlich darauf
hinweisen, daß seine Tätigkeit die Tätigkeit des Arztes nicht ersetzt. Dieser Hinweis kann entweder als Merkblatt dem Patienten vor (!) Behandlungsbeginn übergeben
werden oder auf einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer stehen. Das ist alles, was Sie in Zukunft beachten müssen. Etwas Vorsicht raten wir allerdings nun in Bezug auf Werbung und öffentlichem Auftreten an. Zwischen dem Urteil und dem Werbegesetz besteht kein automatischer Zusammenhang. Es kann sein, daß es bedeutet, daß man in der Werbung ausdrücklich Geistheilung oder Selbstheilungsförderung durch
Handauflegen oder dergleichen schreiben muß, um sich von HP zu unterscheiden. Das wird noch eine Weile dauern, bis sich auch dieser Teil zurecht prozessiert hat. Außerdem kann es auch sein, daß diese neue erlaubte Tätigkeit als Heiltätigkeit angesehen wird und dann darf nur beschränkt
geworben werden.
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Diskussionsverlauf:
- Bundesverfassungsgericht: Heilen durch Handauflegen ~ Gero - 22.04.2004 03:56 (2) [neu]